Infos zur Pflegeversicherung
Teilstationäre, häusliche Pflege
Die Leistungen der Pflegeversicherung bemessen sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung untersucht den Pflegebedürftigen zu Hause, um die Pflegebedürftigkeit zu beurteilen und einer der drei Pflegestufen zuzuordnen. Pflegebedürftige können zwischen Sach- oder Geldleistungen wählen. Soll die Pflege z.B. von einer nahe stehenden Person ehrenamtlich geleistet werden, besteht Anspruch auf Pflegegeld.
Pflegegeld
- Erheblich Pflegebedürftige Pflegestufe I 205,- EUR
- Schwerpflegebedürftige Pflegestufe II 410,- EUR
- Schwerstpflegebedürftige Pflegestufe III 665,- EUR
Wenn die Pflegepersonen verhindert sind, können wir bis zu 4 Wochen im Jahr Ersatzpflege gewähren. Kann die häusliche Pflege zeitweise oder auf Dauer nicht in ausreichendem Maß erbracht werden, kann sie durch teilstationäre Pflege oder (vollstationäre) Kurzzeitpflege ergänzt werden. Wir übernehmen die Kosten im Rahmen der gesetzlichen Höchstleistungen, ebenso wie die dafür anfallenden Fahrtkosten.
Die Pflegekasse der G&V BKK gewährleistet ebenfalls die Versorgung von Pflegebedürftigen mit Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen.
Erfolgt die Pflege durch einen Pflegedienst (z.B. Caritas, Diakonisches Werk), werden die Kosten direkt mit der Pflegeeinrichtung abgerechnet. Die Pflegekasse erstattet dann bis zu 384,- EUR (Pflegestufe I), 921,- EUR (Pflegestufe II) oder 1.432,- EUR (Pflegestufe III). In Ausnahmefällen werden auch über diesen Höchstbetrag hinaus Kosten (bis zu 1.918,- EUR) übernommen.
Die Kombination von Sach- und Geldleistungen ist möglich.
Stationäre Pflege
Wenn sowohl häusliche als auch teilstationäre Pflege nicht möglich sind, wird der Pflegebedürftige dauerhaft in einem Pflegeheim betreut. Die G&V BKK bezahlt die Aufwendungen der Betreuung, medizinische Behandlung und pflegebedingte Aufwendungen.
Hier übernimmt die Pflegekasse Kosten bis zu 1.432,- EUR - in Fällen mit besonderem Pflegeaufwand bis 1.688,- EUR. Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss der Betroffene selbst tragen.

