Umlageversicherung

U2 Mutterschaft

Umlagesatz 0,35%

(seit 01.01.2011)
Erstattungssatz: 100%

  • für alle Arbeitgeber verpflichtend, auch wenn mehr als 30 anrechenbare Arbeitnehmer beschäftigt werden
  • einschließlich Arbeitgeber der "öffentlichen Hand"

Leistungen

Bei Mutterschaft der Arbeitnehmerin erhält der Arbeitgeber

  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (=Differenzbetrag zum tatsächlichen Nettoentgelt gemäß § 14 Mutterschutzgesetz (MuSchG) zu 100% erstattet
  • Erstattung von 100% des Arbeitsentgelts bei Beschäftigungsverboten gemäß § 11 MuSchG (ohne Einmalzahlungen)
  • Erstattung von 100% der auf das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten entfallenden Arbeitgeber-Anteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GSV) sowie der ggf. anfallenden Arbeitgeberanteile zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder ggf. der Beitragszuschüsse für krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer zur Kranken- und Pflegeversicherung

Voraussetzungen

  • Mutterschaftsgeld-Zahlung während der Schutzfrist
  • Vorliegen eines Beschäftigungsverbotes nach dem MuSchG

Versicherte Personen

Alle Arbeitnehmer (für geringfügige Beschäftigte ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig) und Auszubildende, die bei der G&V BKK versichert sind oder für die die G&V BKK zuständige Einzugsstelle für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ist.

Beitragspflichtige Einnahmen

Beitragspflichtig sind die laufenden Arbeitsentgelte (seit 01.01.2006: ohne Einmalzahlungen) der versicherten Personen (auch wenn kein Leistungsanspruch besteht - Männer) bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung (RV).

Erstattungs-Antrag

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